Einfach gesagt, ist eine Energiegemeinschaft der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern, zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie.
Also etwa so, wie man nun Strom genau so wie Äpfel über den Gartenzaun reichen kann.
Hintergrund
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) wurde am 07.07.2021 im österreichischen Nationalrat beschlossen, ein großer Teil der neuen Vorschriften ist mit dem 28.07.2021 in Kraft getreten.
Ziel dieser Gesetze ist, die Stromversorgung des Landes bis 2030 auf 100 Prozent Strom (bilanziell) aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und bis 2040 die Klimaneutralität zu erreichen. Mit dem EAG werden wichtige Vorgaben aus dem „Clean Energy for all Europeans Package“ (CEP) der Europäischen Union in Österreich umgesetzt. Die Möglichkeit in Zukunft Energiegemeinschaften zu gründen, ist ein Teil davon.
Neue Modelle, neue Möglichkeiten
Schon mit der „kleinen Ökostrom-Novelle 2017“ wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Personen auf einem Grundstück gemeinschaftlich Strom produzieren und verwerten (Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen: Nutzung einer Leitungsanlage innerhalb eines Gebäudes durch mehrere Partein).
Das Modell der Energiegemeinschaften reicht deutlich weiter.

Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen wird es erstmals möglich, dass sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie
- produzieren
- speichern
- verbrauchen
- und verkaufen.
Die neuen Gesetze definieren zwei Energiegemeinschafts-Modelle: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“.
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den „Nahebereich“ beschränkt, welcher im Stromnetz durch die Netzebenen definiert wird. Die Teilnehmer:innen einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden, werden auch die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 miteinbezogen, spricht man von regionalen EEG.
Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.
Als Organisationsform ist für EEGs vom Verein bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings stehen der regionale Nutzen und die Vorteile der Mitglieder im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.
Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.
Das ist keine Energiegemeinschaft (EG)
Das Wort „Energiegemeinschaft“ ist schon in aller Munde, doch viele wissen noch nicht genau, was sich hinter dem Begriff verbirgt. Das EAG-Gesetzespaket definiert die Energiegemeinschaften ganz klar und sieht einige Einschränkungen vor.
Eine Person (natürlich oder juristisch) allein kann keine Energiegemeinschaft gründen. Jede EG benötigt zwei oder mehr Mitglieder bzw. Gesellschafter.
Unternehmen (KMUs) können sich an EEGs beteiligen, die Teilnahme darf aber nicht ihr gewerblicher oder beruflicher Hauptzweck sein. Großunternehmen sind von der Teilnahme an EEGs ausgeschlossen.
Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen dürfen sich nicht an EEGs beteiligen, das gilt auch für Erzeuger, die von Energieunternehmen (Versorger, Lieferanten, Stromhändler) kontrolliert werden. Hinweis: In BEGs ist die Teilnahme von Energieversorgungsunternehmen möglich, die Kontrollausübung ist jedoch nur natürlichen Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen erlaubt. Mittel- und Großbetriebe sind davon ausgeschlossen.
Titelfoto von Bill Mead auf Unsplash
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